Was beinhaltet das Ökostromgesetz und was sind die wichtigsten Eckpunkte?
Das Ökostromgesetz beinhaltet die Förderung von teurerem Ökostrom, damit dieser für den Endverbraucher attraktiver wird. Die Form der Gewinnung von dieser Art Strom, der auch erneuerbare Energie genannt wird, ist aufgrund der Umrüstungskosten hochtechnologischer Anlagen, wie Windräder, Solaranlagen und Wasserkraftwerke noch zu teuer und würde so manchen Kunden von einem Umstieg von Atomstrom zu Ökostrom abschrecken. Ziel dieser Förderung ist es, die Kunden zum Umstieg auf Ökostrom zu gewinnen. Fördermöglichkeiten werden aufgrund dieses Gesetzes für Kleinwasserkraftanlagen, sonstige Ökostromanlagen, Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse, KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeerzeugung, mittlere Wasserkraftanlagen und neue KWK-Anlagen.
Die Eckpunkte des Ökostromgesetzes betrifft die Förderung, die Laufzeit der Förderung und welche Anlagen damit gefördert werden. Für Kleinwasserkraftanlagen bleibt die Förderung unverändert. Das jährlich neu vergebbare Fördervolumen sonstiger Ökostromanlagen wird limitiert. Das Unterstützungsvolumen beträgt daher 30 Prozent für feste Biomasse, 30 Prozent für Biogas, 30 Prozent für Windkraft, 10 Prozent für Photovoltaik und weitere Anlagen. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil von sonstigem Ökostrom auf zehn Prozent im Jahr 2010 anzuheben.
Ist das Einspeisetarifvolumen in einem Jahr ausgeschöpft, so wird der Antrag in das nächste Kalenderjahr verschoben. Bleiben allerdings Geldmittel in einem Kalenderjahr über, so werden diese nach einem bestimmten Schlüssel auf alle Technologiekategorien verteilt. Um diese Förderung zu erhalten, muss die Ökostromanlage innerhalb 24 Monate nach Unterzeichnung des Vertrages in Betrieb genommen werden. Der Anspruch auf die Einspeisetarife besteht für 10 Jahre ab Inbetriebnahme, danach werden 75 Prozent im elften Jahr und 50 Prozent im zwölften Jahr, aber mindestens der Marktpreis laut Ökostromgesetz vergütet. Im dreizehnten Jahr bis zum vierundzwanzigsten Jahr besteht der Anspruch auf Abnahme zum Marktpreis laut Ökostromgesetz abzüglich dem Aufwand für Ausgleichsenergie.